Honorargestaltung Freiberuflicher Forstsachverständiger
Brief an MinDir. Dr. Dertz, Hess. Min. für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten
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An das Hessisches Ministerium für Umwelt Landwirtschaft und Forsten Abt. VII Forsten Herrn Ministerialdirgent Dr. Dertz Postfach 3109
65021 Wiesbaden
Würzburg, den 26.02.2001
Vergütungssätze für Forstdienstleistungen
Sehr geehrter Herr Dr. Dertz,
ich komme zurück auf unser Gespräch im Rahmen der IKU-Fachtagung am 31.01.01 in Frankfurt. Damals waren wir so verblieben, daß ich Ihnen unseren Vergütungsrahmen für Forstdienstleistungen übermittle. Nachdem nun die Abstimmung innerhalb der Landesgruppe Hessen stattgefunden hat, schlagen wir die nachfolgenden Vergütungssätze mit der Bitte vor, diese in den laufenden Überlegungen und Verhandlungen zu berücksichtigen. Vereinbarungsgemäß habe ich den Vergütungsrahmen auch Herrn Direktor Schelzke vom Hessischen Städte- und Gemeindebund übermittelt. Dem Hessischen Waldbesitzerverband gehen unsere Vergütungsvorschläge ebenfalls zu.
Bei der Festlegung der künftigen Vergütungssätze sollte der Gedanke Beachtung finden, daß kein unfairer bzw. ruinöser Wettbewerb stattfindet. Einerseits dürften derartige Regelungen vor der EU keinen Bestand haben, andererseits verlangen bereits jetzt die FSC-Zertifizierungsbestimmungen, daß bei den Arbeits- und Lohnbedingungen gewisse Standards einzuhalten sind. Die Kommunalwaldbetriebe, die sich für eine Zertifizierung nach FSC entschieden, verpflichteten sich, diese Standards einzuhalten.
1. Beförsterungskosten
Der Regelsatz soll bei 130 DM/ha liegen, wobei Ab- und Zuschläge in Abhängigkeit von den Anforderungen und der Größe durchaus denkbar sind. Die vorgenannte Vergütung beinhaltet eine Komplettbeförsterung, also die forsttechnische Leitung und den forsttechnischen Betrieb einschließlich Holzverkauf (auch Fakturierung). Bei einzeln zu betreuenden Kommunalwaldungen unter 700 ha scheint ein angemessener Zuschlag erforderlich.
2. Stundensätze
Der Regelstundensatz für Freiberufl. Forstsachverständige beträgt 130 DM/Stunde, für den Forstbetriebsdienst beträgt er 95 DM/Stunde.
3. Forsteinrichtung (FE)
Der Regelsatz für Forsteinrichtungen bei einer Betriebsgröße ab 800 ha sollte bei 57 DM/ha liegen, wobei auch hier Ab- und Zuschläge in Abhängigkeit von den Anforderungen durchaus sinnvoll wären. Für kleinere Betriebe wäre eine Steigerung des genannten Vergütungssatzes angemessen. Die FE-Vergütungssätze für kleinere Betriebe könnten wie folgt festgelegt werden; Zwischengrößen wären durch Interpolation zu ermitteln:
800 ha = 57 DM/ha 700 ha = 62 DM/ha 600 ha = 68 DM/ha 500 ha = 72 DM/ha 400 ha = 78 DM/ha 300 ha = 85 DM/ha 200 ha = 91 DM/ha 100 ha = 98 DM/ha
Die vorgenannten Honorare enhalten folgende Leistungen des Sachverständigen:
· Festlegung der Wirtschafts- und Forsteinrichtungsziele mit dem Eigentümer · Kartierung des ständigen und unständigen Details · Beschreibung der Bestände; Planung der Maßnahmen usw. · EDV-Auswertung der erhobenen forstlichen Daten · Abfassung des Wirtschaftsplanes ( incl. Hiebssatz, Revierbuch, Ergebnislisten) · Fertigung der Wirtschaftskarte · Reisekosten
Von der Kommune wären folgende Leistungen zu erbringen:
· Bereitstellung des aktuellen Flächenverzeichnisses, transparenter Flurkarten, des Standortsoperats (soweit vorhanden) und des abgelaufenen Wirtschaftsplanes · Grenzkennzeichnung · Übernahme von Klupparbeiten, Bereitstellung von Meßgehilfen auf Bedarf
4. Umsatzsteuer
Alle vorgenannten Leistungen erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer.
5. Grundsätze bei der Auftragsvergabe
Die einschlägigen Richtlinien sind zu beachten (z. B. VOL oder FSC)
Mit freundlichen Grüßen
Hitzer Präsident des BvFF
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